Heute möchten wir Ihnen die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG näher erläutern. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, die Einkommensteuer für Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wert des Geschenks 35 € überschreitet.
Um Ihnen die Anwendung dieser Regelung zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen drei Beispiele geben:
1. Unternehmen A schenkt einem Kunden ein Produkt im Wert von 100 € und entscheidet sich dafür, die Pauschalsteuer zu übernehmen. Das Unternehmen zahlt somit 30 € Pauschalsteuer und der Kunde muss keine Steuern auf das Geschenk zahlen.
2. Unternehmen B schenkt einem Kunden ebenfalls ein Produkt im Wert von 100 €, entscheidet sich jedoch dagegen, die Pauschalsteuer zu übernehmen. In diesem Fall muss der Kunde die Pauschalsteuer von 30 € selbst zahlen.
3. Unternehmen C verschenkt Bücher im Wert von 30 € pro Stück und übernimmt nicht die Pauschalsteuer. Der Empfänger des Geschenks muss in diesem Fall die Pauschalsteuer von 9 € zahlen.
Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Pauschalsteuer durch das Unternehmen als weiteres Geschenk gilt und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, wenn der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 € übersteigt.
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